§ 186a – Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum
(1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind; § 184 gilt entsprechend. (2) Der Bund teilt dem Träger der Rentenversicherung die im Nachversicherungszeitraum liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind. Der Nachzuversichernde erhält eine entsprechende Bescheinigung. Der Träger der Rentenversicherung ergänzt die Mitteilung nach § 185 Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten nach Satz 1. (3) Werden für Nachzuversichernde Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Absatz 3 an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen.
Kurz erklärt
- Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung während des Nachversicherungszeitraums unterliegen speziellen Regelungen.
- Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten müssen erst gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung erfüllt sind.
- Der Bund informiert die Rentenversicherung über diese besonderen Zeiten für die Berechnung der Zuschläge.
- Der Nachzuversichernde erhält eine Bescheinigung über die relevanten Zeiten.
- Wenn Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt werden, sind auch zusätzliche Beiträge an diese Einrichtung erforderlich.